Betriebskosten gesunken
(Pfaffenhofen, hal/rt)Symbolbild: rt
Mieter zahlen in Bayern im Durchschnitt 2,16 Euro pro Quadratmeter und Monat für Betriebskosten, das ist ein Cent weniger als im Bundesdurchschnitt. Freuen können sie sich aber auch darüber, dass ihre Betriebskosten gesunken sind und somit die „zweite Miete“ günstiger ausfällt.
Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten mit den jeweiligen Einzelbeträgen zusammen, so kann die so genannte „zweite Miete“ bis zu 3,02 Euro pro Quadratmeter und Monat betragen. Das sind die Ergebnisse aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel, den der Deutsche Mieterbund Bayern aktuell auf Grundlage der Abrechnungsdaten des Jahres 2014 vorlegt. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung müssten laut Beispielrechnung beim Anfallen aller Betriebskostenarten 2.899,20 Euro für das Abrechnungsjahr 2014 allein an Betriebskosten aufgebracht werden.
Zum Vergleich: Im Jahr 2011 ergaben alle denkbaren Betriebskosten zusammeneinen Betrag von 2,90 Euro pro Quadratmeter und Monat, im Jahr 2012 betrugen diese 3,09 € pro Quadratmeter und Monat und im Jahr 2013 betrugen diese 3,13 Euro pro Quadratmeter und Monat. Damit ist die durchschnittliche Betriebskostenbelastung für Bayerns Mieter 2014 im Vergleich zum Vorjahr um 11 Cent pro Monat und Quadratmeter oder rund um 3,51 Prozent gesunken.
Kalte Betriebskosten stabil
Die Preise der so genannten kalten Betriebskosten waren in Bayern weitgehend stabil. Die Kosten für Heizung und Warmwasser sind im Abrechnungsjahr 2014 erstmals seit langer Zeit gesunken und liegen jetzt in Bayern im Durchschnitt bei 1,41 Euro/qm/Monat. Das sind rund zehn Prozent weniger als noch 2013. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung ergeben sich somit durchschnittliche Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 1.334,40 Euro im Jahr, 115,00 Euro weniger als 2013. Letztlich entfallen 46 Prozent der tatsächlich gezahlten Betriebskosten auf Heizung und Warmwasser.
Der Rückgang bei den „warmen Betriebskosten“ 2014 ist zum einen auf die wärmeren Wintermonate und damit auf einen reduzierten Energieverbrauch zurückzuführen. Zum anderen sank der Preis für Heizöl um knapp acht Prozent, Fernwärme wurde um 1,3 Prozent preiswerter und der Gaspreis blieb nahezu unverändert.
Ausblick 2015
Die Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2015 dürften aus Mietersicht keine „böse Überraschung“ enthalten, eher im Gegenteil. Während bei den kalten Betriebskosten keine nennenswerten Preissteigerungen aufgetreten sind, dürften die Heizkosten noch einmal gesunken sein. Hauptverantwortlich hierfür sind die um 23,1 Prozent gesunkenen Heizölpreise, die im Vergleich zu 2014 um 5,6 Prozent niedrigeren Preise für Fernwärme und die um 1,5 Prozent gesunkenen Gaspreise.
Jede zweite bis dritte Betriebskostenabrechnung ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes übrigens fehlerhaft und damit einer der häufigsten Gründe, die Beratungsstunden der Mietervertreter aufzusuchen.
Service: Betriebskostenarten im Überblick
Nach der Betriebskostenverordnung dürfen – soweit im Mietvertrag wirksam vereinbart – die nachfolgende Kosten in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet werden. Die hier genannten Vergleichswerte des aktuellen Betriebskostenspiegels in Bayern sind Angaben pro Quadratmeter und Monat aus dem Abrechnungsjahr 2014.
Heizkosten 1,09 Euro
Heizkosten müssen immer dann, wenn eine Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen versorgt, verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Bei der Heizkostenabrechnung müssen Mieter nicht nur die reinen Brennstoffkosten für Gas, Öl oder Fernwärme zahlen, sondern auch sogenannte Heizungsnebenkosten, wie Betriebsstrom, Heizungswartung und Kosten für Wärmemessdienstfirmen.
Warmwasser 0,32 Euro
Die Kosten für die zentrale Warmwasserversorgung werden in aller Regel ebenfalls verbrauchsabhängig abgerechnet. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Heizkostenabrechnung. Seit 2014 fallen auch die Kosten für die Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellenbefall unter die Position „Warmwasser“.
Wasser / Abwasser 0,28 Euro
Zu den Wasserkosten gehören neben dem reinen Wassergeld auch die Kosten einer Wasseruhr inklusive regelmäßiger Eichkosten, Kosten der Berechnung und Aufteilung, unter Umständen auch Kosten für eine Wasseraufbereitungs- oder eine Wasserhebeanlage. In den meisten Fällen erfolgt die Abrechnung der Wasserkosten nach dem Verteilerschlüssel „Kopfzahl“ oder „Wohnfläche“. Nur im Neubaubereich muss zwingend verbrauchsabhängig anhand von Wasseruhren in den Wohnungen abgerechnet werden. Zu den Entwässerungskosten gehören die städtischen Kanalgebühren. Hierzu können aber auch die Kosten für eine private Anlage bzw. die Kosten für Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- und Sickergrube gezählt werden. Auch von der Gemeinde per Abgabenbescheid erhobene Kosten, wie Sielgebühren, Oberflächenentwässerung, Regenwasser oder Niederschlagswasser, gehören zu den Entwässerungskosten.
Grundsteuer 0,13 Euro
In der Betriebskostenverordnung ist von „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“ die Rede, gemeint ist die Grundsteuer.
Hauswart 0,26 Euro
Zu den typischen Hausmeister- oder Hauswartaufgaben gehören körperliche Arbeiten, wie zum Beispiel Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung der
Sammelheizung, der Warmwasserversorgung und des Fahrstuhls. Soweit der Hausmeister auch für Reparaturen oder Verwaltungsarbeiten im Haus zuständig ist, gehört dies nicht in die Betriebskostenabrechnung. Ist der Hausmeister auch für Gartenpflegearbeiten oder die Hausreinigung verantwortlich, dürfen diese Betriebskostenpositionen in der Regel nicht mehr eigenständig abgerechnet werden. Es sei denn, zusätzliche Arbeitskräfte oder Dienstleistungen werden als Hausreinigung bzw. Gartenpflege abgerechnet.
Müllbeseitigung 0,11 Euro
Hierunter fallen die Kosten der Müllabfuhr, auch die laufenden Kosten für einen Müllschlucker, eine Müllschleuse oder andere Systeme zur Erfassung der Müllmengen. Keine Kosten der Müllbeseitigung sind es, wenn Container aufgestellt werden, um nach Umbau- oder Modernisierungsarbeiten Bauschutt abzufahren oder Sperrmüll zu entsorgen.
Aufzug 0,15 Euro
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Aufzugsanlage, der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und die Kosten einer Notrufbereitschaft. Reparaturkosten für den Aufzug sind niemals Betriebskosten.
Gebäudereinigung 0,14 Euro
Das sind Kosten für die Säuberung der gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen oder Aufzug. Soweit Mieter laut Mietvertrag verpflichtet sind, die Gemeinschaftsräume selbst in regelmäßigen Abständen zu reinigen, fallen keine umlagefähigen Gebäudereinigungskosten an.
Sach- und Haftpflichtversicherungen 0,15 Euro
Gemeint sind Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Kosten der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug. Auch Kosten für eine Versicherung gegen Elementarschäden, wie Überschwemmungen oder Erdbeben, zählen hierzu. Dagegen sind die Prämien für die Rechtsschutzversicherung oder die Hausratversicherung des Vermieters keine Betriebskosten.
Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen 0,13 Euro
Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder die Kosten des Betriebs des Breitbandkabelnetzes sind umlagefähige Betriebskostenpositionen.
Gartenpflege 0,06 Euro
Das sind Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen sowie der Neuanlegung des Rasens. Hierunter können auch Kosten für die Pflege von Spielplätzen fallen, einschließlich der Erneuerung von Sand.
Allgemeinstrom 0,06 Euro
Das sind die Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flur, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküche.
Straßenreinigung 0,04 Euro
Hierzu gehören die von der Gemeinde erhobenen Gebühren und die Kosten, die für die Säuberung der Straßen und Fußwege aufgewendet werden müssen. Auch die Kosten des Winterdienstes können hierunter fallen.
Schornsteinreinigung 0,05 Euro
Hierunter fallen die Schornsteinfegerkosten und die Kosten der ggf. notwendig werdenden Immissionsmessungen.
Sonstige Kosten 0,05 Euro
Hierunter können die Kosten für ein Schwimmbad, eine Sauna oder andere Gemeinschaftseinrichtungen im Haus fallen. Auch Prüfgebühren für einen Feuerlöscher oder die Dachrinnenreinigung sind denkbare „sonstige Betriebskosten“. Voraussetzung ist immer, dass im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, welche Kosten unter „Sonstiges“ abgerechnet werden dürfen.
Quelle: Deutscher Mieterbund Landesverband Bayern
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