Strengere Regeln für Drohnenflieger
(Pfaffenhofen, hal/rt)Symbolbild: Pixabay
Immer mehr Menschen lassen eine Drohne steigen. Je mehr Drohnen unterwegs sind, desto höher auch die Risiken. Um die Sicherheit im Luftraum zu erhöhen, hat das Bundeskabinett eine Neuregelung auf den Weg gebracht, denn Drohnenflüge dürfen die öffentliche Sicherheit nicht gefährden. Mit der Verordnung gibt es bald klare Regeln. Im kommenden Februar muss nur noch der Bundesrat zustimmen, dann ist dafür auch die gesetzliche Grundlage geschaffen.
So sieht die "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" Flugverbote für sensible Bereiche, Kennzeichnungspflichten und zusätzliche Anforderungen für die Nutzer vor. Damit sollen Abstürze, Unfälle und Eingriffe in die Privatsphäre von Bürgern vermieden werden.
Sogenannte Flugdrohnen sind ferngesteuerte Luftfahrzeuge. Eine Drohne kann im Sinne des Luftverkehrsrecht ein Flugmodell oder unbemanntes Luftfahrtsystem sein. Die Abgrenzung ergibt sich aus der Verwendung: Erfolgt der Einsatz des Geräts ausschließlich zur privaten Freizeitgestaltung oder als Sport, handelt es sich um ein Flugmodell. Bei sonstigen – insbesondere gewerblichen – Verwendungen ist das Gerät ein "unbemanntes Luftfahrtsystem".
Diese Regeln sollen künftig gelten
Kennzeichnungspflicht:
Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme mit mehr als 250 Gramm Gewicht müssen künftig mit einer Plakette gekennzeichnet sein. Damit bei Schäden schnell der Besitzer festgestellt werden kann, müssen darauf Name und Adresse stehen.
Erlaubnispflicht:
Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab fünf Kilogramm Gewicht ist künftig eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird dann künftig von den zuständigen Landesbehörden erteilt. Verlangt wird außerdem eine Art Führerschein.
Kenntnisnachweis:
Um diesen "Drohnen-Führerschein" zu erhalten, müssen Nutzer eine Prüfung bei einer anerkannten Stelle ablegen - dies soll auch online möglich sein. Vorgesehen ist ein Mindestalter von 16 Jahren. Die Bescheinigung soll zehn Jahre gelten.
Betriebsverbot:
Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme unter fünf Kilo dürfen nicht außer Sichtweite geraten. Tabu sind zudem Flüge über sensiblen Bereichen wie Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Naturschutzgebiete und Menschenansammlungen.
Ausnahmen möglich
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dürfen die Drohnen nicht betrieben werden. Ausnahmen vom Betriebsverbot sollen aber möglich sein. So können die Behörden Flüge zulassen, wenn sie keine Gefahr für Luftverkehr und öffentliche Sicherheit darstellen. Angemessen berücksichtigt werden müssen dabei auch Datenschutz, Naturschutz und der Schutz vor Fluglärm.
Die Nutzung von Fluggeräten ist im Luftverkehrsgesetz und in der Luftverkehrsordnung geregelt. Danach handelt es sich bei Drohnen um unbemannte Luftfahrtsysteme, sofern sie "nicht ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung betrieben, sondern zu einem gewerblichen Zwecke genutzt werden". Bei reiner Freizeitnutzung gelten sie dagegen als Flugmodelle.
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