Was sich 2017 in der Pflegeversicherung ändert
(Mainburg, sh)Ab 2017 ändert sich grundlegend die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt. Das neue System zur Pflegebegutachtung beinhaltet dann fünf Pflegegrade statt der bisherigen drei Pflegestufen. In einem öffentlichen Vortrag informierte Gottfried Döllinger von der AOK Kelheim kürzlich über die wichtigsten Veränderungen. die ab 2017 gelten.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II gelten einige neue Regelungen in der Pflege. Die meisten Änderungen sind zwar erst ab 2017 gültig, aber die sind bedeutungsvoll. „Bereits jetzt interessieren sich viele Betroffene dafür, welche Änderungen auf sie zukommen werden“, so Gottfried Döllinger, AOK-Pflegeberater aus Kelheim.
Die neue Definition von Pflegebedürftigkeit soll dazu beitragen, dass nicht mehr zwischen körperlichen Einschränkungen einerseits und kognitiven und psychischen Einschränkungen andererseits unterschieden wird. „Damit soll insbesondere pflegebedürftigen Demenzkranken geholfen werden“, erklärt Döllinger.
Wichtig ist auch, dass Menschen, die bereits Pflegeleistungen erhalten, unbürokratisch überführt werden und nicht etwa schlechtergestellt sind als zuvor. Das heißt konkret: Alle, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, bekommen diese weiterhin mindestens in gleichem Umfang. Für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege wird sich der Eigenanteil nicht erhöhen.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff bringt eine Reihe von Vorteilen mit sich.
Umfassender Blick: Nicht mehr nur die körperlichen Beeinträchtigungen stehen im Fokus, sondern alle Aspekte, besonders auch die psychischen und kognitiven Anteile der Pflegebedürftigkeit werden berücksichtigt.
Gleichberechtigte Leistungen: Die Menschen, die z.B. eine demenzielle Erkrankung haben, werden den körperlich eingeschränkten Pflegebedürftigen gleichgestellt. Sonderfälle sind damit überflüssig.
Individuelle Pflege für alle: Durch den neuen Pflegebegriff werden individuelle Fähigkeiten und Beeinträchtigungen genauer erfasst, was zu einer treffenderen Einschätzung und faireren Bewertung der zustehenden Leistungen führt.
Weiterhin ändert sich das System zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit. Nicht wie bis dato in Minuteneinheiten sondern mithilfe einer Punktebewertung jedes der fünf Module wird die Pflegestufe ermittelt.
Bei der Ermittlung der Pflegegrade ist zentral, in welchem Maß die Person in der Lage ist, jeweilige Aktivitäten aus den fünf Modulen selbständig durchzuführen. „Das neue Begutachtungssystem sieht es vor, den Blick auf die Selbstständigkeit des Menschen zu richten und Aspekte wie beispielsweise die Fähigkeit Gespräche zu führen und Bedürfnisse mitzuteilen, miteinzubeziehen“, unterstreicht Döllinger.
Außerdem fügte er hinzu, dass bei den meisten Betroffenen die Überleitung in die neuen Pflegegrade zu höheren Leistungen als bisher führten.
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