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Der bayerische Verfassungsgerichtshof bestätigt 10 H

(Wolnzach/München, hr)

Die Windkraftanlage bei Schweitenkirchen Archiv/Foto: Regler

Die obersten Bayerischen Richter bestätigten die sogenannte 10 H-Regelung für Windkraftanlagen in weiten Teilen und verwarfen die Einwände der Opposition. Sie waren mit dem Argument vor Gericht gezogen, dass der Freistaat seine Kompetenz überdehne und die 10 H-Regelung schlussendlich zu einer Entprivilegierung führe.

Die Energiewende zählt zu den wohl größten Herausforderungen dieser Zeit. Nachdem die Bundesregierung nach Fukushima den endgültigen Ausstieg aus der Atomkraft beschlossen hat, rückten Sonne, Wind und Biogas verstärkt in den Fokus. Da die Energiewende selbst zwar von einer breiten Mehrheit getragen wird, aber vor Ort immer wieder auf zum Teil erheblichen Widerstand stößt, hat die Staatsregierung mit der sog. 10 H-Regelung reagiert und einen Mindestabstand zur Wohnbebauung festgesetzt.

Eine Regelung, die Landtagsfraktionen der Grünen und der SPD für verfassungswidrig hielten und deshalb vor den Bayerischen Verfassungsgerichtshof zogen. Aus ihrer Sicht würde sich die Fläche, auf der Windkraftanlagen in Bayern entstehen können, durch dieses Gesetz auf 0,05 bis 0,01 Prozent reduzieren. „Diese nahezu vollständige Entprivilegierung von Windkraftanlagen sei von der Öffnungsklausel des § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch eindeutig nicht gedeckt und verstoße daher unter andrem gegen das Rechtsstaatsprinzip.“

Zwar sagten die bayerischen Richter, dass die im Baugesetzbuch eingeräumte Öffnungsklausel zur Festsetzung eines Mindestabstandes nicht unbegrenzt sei und damit die Privilegierung von Windkraftanlagen nicht unterlaufen werden dürfen, in der bayerischen Regelung sahen sie jedoch keinen Grund zur Beanstandung. „Die durch den bayerischen Landesgesetzgeber normierte Festlegung des Mindestabstands zu allgemein zulässigen Wohngebäuden auf die 10-fache Anlagenhöhe überschreitet den bundesrechtlich eröffneten Gestaltungsrahmen nicht; zwar wird der räumliche Anwendungsbereich für den Privilegierungstatbestand erheblich eingeschränkt, nicht aber beseitigt“, so das Urteil. Nach einer Untersuchung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung kommt bei einer Anlagenhöhe von 150 Metern somit eine Fläche vier Prozent in Betracht. Bei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m und einem Mindestabstand von 2000 m stünden dementsprechend immer noch 1,7 Prozent zur Verfügung.

„Für die Frage, ob der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durch die landesrechtliche Abstandsregelung ganz oder nahezu vollständig ausgeschlossen wird, kommt es allein darauf an, ob ein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibt“, heißt es im Urteil. Und den sahen die bayerischen Richter als gegeben, das Anlagen mit einer geringeren Höhe errichtet werden können. Auch betonten die Richter, dass die Planungshoheit bei den Kommunen liege und diese so auch die Möglichkeit haben, abweichend von der 10 H-Regelung Anlagen innerhalb des Abstand zu zulassen.

„Wir begrüßen diese Entscheidung“, so der CSU-Landtagsabgeordnete Karl Straub heute gegenüber unser Zeitung. Einerseits wird damit aus seiner Sicht eine Verspargelung der Landschaft verhindert und den Sorgen der Bürger Rechnung getragen, anderseits aber auch Windkraft ermöglicht. „Dort wo Bürger und Kommunen das wollen können nach wie vor solche Anlagen entstehen“, fügte der Politiker an und verwies auf den Teilflächennutzungsplan des Landkreises. Er bietet die Möglichkeit in dort ausgewiesen Konzentrationsflächen zur die Errichtung solcher Anlagen.
 

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