Mietpreisbremse und Co. in der Kreisstadt und zwei Märkten
(Pfaffenhofen / Manching / Reichertshofen , rt)
Erst waren im Landkreis nur die beiden Märkte Manching und Reichertshofen auf der Liste jener Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse ab dem 1. Januar im Rahmen der neuen Mieterschutzverordnung in Bayern gilt. Die Kreisstadt Pfaffenhofen ist mittlerweile auch dabei, nachdem im vergangenen Sommer um die Aufnahme in die Wohnungsgebieteverordnung gebeten wurde.
Bayern vereinheitlicht ab dem kommenden Jahr den örtlichen Anwendungsbereich von Mietpreisbremse und Co. Demnach sind die Gebiete geregelt, in denen die Kappungsgrenze von Mieterhöhungen auf 15 Prozent gesenkt ist, in welchen die Mietpreisbremse gilt und in welchen die Kündigungssperrfrist bei Umwandlung von einer Miet- in eine Eigentumswohnung auf zehn Jahre verlängert wird. Im Zuge dieser Zusammenfassung von bisher drei einzelnen Verordnungen wurden auch die Gebiete überprüft und den Erfordernissen der Mietmärkte vor Ort angepasst.
So darf in den Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse gilt, der Vermieter bei einer Wiedervermietung maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Die erst seit 01. August gültige Verordnung umfasste ursprünglich 144 Gemeinden nunmehr gilt ab Januar die Mietpreisbremse nur noch in 137 bayerischen Gemeinden. 17 Gemeinden wurden aus der Verordnung herausgenommen, während neun Gemeinden, darunter die Stadt Pfaffenhofen, neu hinzugekommen sind. Nach wie vor mit von der Partie sind Reichertshofen und Manching.
Zehn Jahre Schutz
Die Senkung der Kappungsgrenze bedeutet, dass bei Mieterhöhungen innerhalb von drei Jahren die Miete nicht maximal um 20 Prozent erhöht werden darf, sondern in den festgelegten Gebieten Mieterhöhungen nur um maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren zulässig sind. Diese Verordnung trat bereits am 01. August 2013 in Kraft und läuft nun zum 31. Dezember 2015 aus, wurde jedoch mit der aktuellen Verordnung verlängert.
Aus Sicht der Mieter ist positiv, dass sich die Anzahl der Gemeinden von 90 auf 137 erhöht hat, also mehr Mieter davon profitieren können und dass in allen Gemeinden, in welchen die Mietpreisbremse gilt, auch die gesenkte Kappungsgrenze gilt. Die Kündigungssperrfristverordnung regelt, dass Mieter im Falle einer Umwandlung von einer Miet- in eine Eigentumswohnung vor Eigenbedarfskündigungen und Kündigungen wegen wirtschaftlicher Verwertbarkeit geschützt sind. Nach dem entsprechenden Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt dieser besondere Schutz für die Dauer von drei Jahren. In allen bayerischen Gemeinden, die in der Mieterschutzverordnung ausgewiesen sind, gilt dieser Schutz jedoch für zehn Jahre.
„Wir begrüßen die Synchronisierung der Gebieteverordnungen, die nun die Handhabung vereinfacht, aber auch den Kreis der Mieter, die von der Mietpreisbremse profitieren, erweitert“, sagt Beatrix Zurek, die Landesvorsitzende des Deutschen Mieter Bundes in Bayern. Gerade die Ausweitung der Kappungsgrenzensenkung zeige, wie problematisch der bayerische Mietmarkt sei und dass die Mieter noch besser vor ständig steigenden Mieten geschützt werden müssten. „Uns als Mieterschützern wäre natürlich eine flächendeckende Geltung der Regelungen am liebsten, diese gibt jedoch das Gesetz leider nicht her.“ Der beste Mieterschutz sei jedoch eine ausreichende Zahl an Wohnungen, damit die Nachfrage nicht zu ständig steigenden Preisen führe, erklärt Zurek.
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