Landwirtschaftliche Flächen während der Vegetationszeit nicht betreten
Felder wie dieses Rapsfeld dürfen in der Vegetationszeit nicht betreten werden.
Landwirtschaftliche Produktionsflächen, egal ob Grünland oder Acker, sind Grundlage für die wirtschaftliche Existenz unserer Bauern. Die Landwirtschaft ist dabei sehr stark abhängig von kaum steuerbaren natürlichen Rahmenbedingungen, in erster Linie von der Witterung. Hingegen können Schäden durch das Freizeitverhalten des Menschen bei verantwortungsvollem Umgang mit der Natur und Nutzflächen leicht vermieden werden.
Die Untere Naturschutzbehörde appelliert daher an die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere in der Vegetationszeit landwirtschaftliche Flächen möglichst nicht zu betreten und die vorhandenen Wege zu nutzen.
Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm liegt in einer typischen Agrarlandschaft, Felder und Wiesen reichen bis an die Ortsgrenzen. „Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen einschließlich Sonderkulturen und gärtnerisch genutzte Flächen während der Nutzzeit ausschließlich auf vorhandenen Wegen betreten werden dürfen. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses“, so Anita Engelniederhammer, Leiterin der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen.
In der Nähe von Städten und Dörfern bestehe auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ein erheblicher Druck durch Erholungssuchende. Grünland könne durch Spaziergänger erheblich geschädigt werden. Gras werde in der ersten Phase des Aufwuchses durch Trittschäden im Wachstum gehemmt. Kurz vor der Ernte werde das Gras von Spaziergängern niedergedrückt und könne so nicht vollständig abgeschnitten werden.
Anita Engelniederhammer: „Auch die von vielen Spaziergängern mitgeführten Hunde verursachen gravierende Schäden. Hundekot beispielsweise kann die gesamte Ernte einer Fläche als Futter unbrauchbar machen, da durch diese Verschmutzungen Nutztiere schwer erkranken können. Weiter verursachen Holzstücke oder Löcher, die von Hunden und deren Haltern auf den Nutzflächen zurückgelassen werden, oft Schäden an Erntemaschinen.“
Besondere Vorsicht sei angebracht, wenn sich Tiere auf der Weide befinden. Hier könne auch beim liebsten „Schoßhund“ der Jagdtrieb erwachen - mit fatalen Folgen. „Brechen die Tiere bei einem solchen Vorfall aus oder wird gar ein Tier gerissen, haftet der Hundehalter neben dem direkten Schaden auch für eventuelle Folgeschäden, wie Verkehrsunfälle oder Personenschäden. Hundehalter sollten daher in diesen Bereichen ihre Hunde grundsätzlich an die Leine nehmen und auf den Wegen bleiben“, so die Sachgebietsleiterin.
Ebenso bittet die Untere Naturschutzbehörde um gegenseitige Rücksichtsnahme, wenn sich landwirtschaftliche Fahrzeuge, Radfahrer, Reiter und Erholungssuchende auf den Feldwegen begegnen. Nur bei allgemeiner und gegenseitiger Rücksichtsnahme sei ein friedliches miteinander von Landwirtschaft und Erholungssuchenden möglich.
Auskunft zum Betretungsrecht erteilt Anita Engelniederhammer unter Tel. 08441 27-316
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