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In Sachen Transparenz

(Wolnzach, hr)

Foto:CC0 Public Domain

Es ist schon einige Monate her, da feierten die Wolnzacher Gemeinderäte der FDP-UW-BGW den aus ihrer Sicht großen Sieg ihres Kollegen aus Gerolsbach. Hatte ihm doch das Verwaltungsgericht Recht gegeben, dass er als fraktionsloses Ratsmitglied die Haushaltsunterlagen einsehen darf. Doch was Wallner und Co. als großen Sieg feierten, liest sich im schriftlichen Urteil deutlich differenzierter.

Man kennt die Vorwürfe mittlerweile zur Genüge. Fast in jeder Sitzung beschweren sich einzelne Gemeinderäte darüber, dass ihnen Unterlagen zu spät oder nicht in nicht ausreichendem Umfang zugegangen seien. Diese Kritik wurde auch schon mehrfach von der Pfaffenhofener Kommunalaufsicht überprüft, die aber kein Fehlverhalten feststellen konnte. In einem ausführlichen Schreiben vom 20.11.15 wies die Rechtsaufsicht darauf hin, dass kein Fehlverhalten vorliegt. „[…] ein Verstoß gegen bestehende Geschäftsordnungsbestimmungen liegt […] hier nicht vor, insbesondere wird die Ladungsfrist gem. § 23 Abs. 4 GeschO eingehalten“, heißt es in dem Schreiben.

Doch auch die Schreiben der Pfaffenhofener änderten am grundsätzlichen Verhalten der FDP-UW-BGW-Fraktion wenig. Im Gegenteil: Weil man sich in Bezug auf die Diskussion um die Sitzungsunterlagen im Recht fühlte, wurde sich bei einigen Punkten ganz demonstrativ, entgegen der bayerischen Gemeindeordnung, der Stimme enthalten. Entsprechend interessiert verfolgte man dort dann schlussendlich auch das Verfahren, dass ein Gerolsbacher Gemeinderat gegen seine eigene Kommune anstrengte.

 

aus dem Buschfunk: Es hat offensichtlich H. Mauerer (Gemeinderat in Geroldsbach) die gestrige Verhandlung beim...

Posted by Max Wallner Jun on Donnerstag, 23. März 2017

Im Grundsatz stand auch dort das Informationsrecht des einzelnen Gemeinderates im Fokus. Der Gerolsbacher hatte vor dem Münchner Verwaltungsgericht dahingehend geklagt, auch als fraktionsloser Gemeinderat nicht schlechter gestellt werden zu dürfen als seine Kollegen. Insbesondere ging es ihm dabei um den Haushaltsplan. Genau in diesem Punkt folgte die siebte Kammer auch der Einschätzung des Klägers. „Der Kläger kann aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art 3 Abs. 1 GG, Art 1 118 Abs. 1 BV beanspruchen, dass er ebenso wie alle anderen Gemeinderatsmitglieder einen dauerhaften Zugang zu den Haushaltsunterlagen erhält.“ Doch insgesamt bewertete das Verwaltungsgericht den Vorgang deutlich differenzierter. So sprachen die Richter davon, dass es generell zulässig ist, Fraktionen eines Gemeinderates im Hinblick auf ihre Bedeutung weitergehende Rechte einzuräumen. So heißt es in dem Urteil: „[…] Weiter ist es nicht zu beanstanden, wenn eine gemeindliche Geschäftsordnung vorsieht, dass Sitzungsunterlagen im Regelfall nur den Fraktionen, Ausschussgemeinschaften und -mitgliedern zuzuleiten sind.“

Weiter heißt es, dass sich auch aus Artikel 56 der bayerischen Gemeindeordnung kein Anspruch auf eine bestimmte Zuwendung ergebe; vielmehr bestimmt die Gemeinde selbst nach eigenem Ermessen, welche Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Geschäftsganges notwendig sind. Die Richter stärkten damit der Verwaltung den Rücken und bestätigten auch die Ansicht der Kommunalaufsicht: Die hatte in mehreren Schreiben betont, dass es nicht notwendig sei, Unterlagen im Vorfeld zur Verfügung zu stellen, sondern dass durch einen ausreichenden Sachvortrag und das Fragerecht der Gemeinderäte die Beschlussfähigkeit hergestellt wird.

Wörtlich heißt es hierzu: „Der 1. Bürgermeister ist nach Art 46. Abs. 2 der Gemeindeordnung verpflichtet, die Beratungsgegenstände für die Gemeinderatssitzungen vorzubereiten. Das bedeutet, dass er die Gemeinderatsmitglieder in ausreichendem Umfang über die in der Sitzung zu behandelnden Angelegenheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu informieren hat. Hinsichtlich der Art und Weise, wie die Gemeinderatsmitglieder informiert werden, hat der erste Bürgermeister einen Ermessensspielraum; in der Regel wird er die Ratsmitglieder durch einen mündlichen Vortrag in der Sitzung oder – bei Bedarf – durch die Vorlage von Sitzungsunterlagen unterrichten. […] Die Notwendigkeit einer sorgfältigen Sitzungsvorbereitung erfordert nicht, dass die Gemeindeverwaltung jedem einzelnen Gemeinderatsmitglied Akteneinsicht zu gewähren hat.“

Wenn man nun diesbezüglich zurück auf Wolnzach blickt, ist festzustellen, dass das Urteil für die aktuelle Informationspolitik keine Folgen hat. „Wir tun dies ohnehin schon“, bewertete Geschäftsführer Markus Rieder den Sachverhalt und verwies damit nicht nur auf die umfangreichen Unterlagen, die allen Ratsmitgliedern auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden, sondern auch auf die Gleichbehandlung fraktionsloser Gemeinderäte. Diese werden wie die Fraktionssprecher zur gemeinsamen Vorbesprechung eingeladen, um dort über die anstehenden Sachverhalte zu sprechen. Auch das Ratsinformationssystem trägt, wie Rieder erläuterte, erheblich dazu bei, dass der Informationsfluss an die Gemeinderäte deutlich gesteigert werden konnte.

Dass diese Unterlagen dann immer noch nicht rechtzeitig erhalten werden oder nicht umfassend genug sind, das liegt, wie auch seitens der Kommunalaufsicht festgestellt wurde, „in der unterschiedlichen Beurteilung von nicht rechtsaufsichtlich relevanten Auslegungen von Geschäftsordnungsbedingungen.“ Sprich: Wenn man sich aufregen will, findet man einen Grund. Auch dann, wenn es eigentlich keinen gibt.
 

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